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1.
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Vertragsabschluss
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Für Lieferungen und Leistungen der Comet Communication GmbH
gelten ausschließlich diese "Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Comet Communication GmbH". Diese Geschäftsbedingungen
liegen in den Geschäftsräumen aus und werden Angeboten
und Verträgen von Comet Communication GmbH beigefügt.
Sollten diese Geschäftsbedingungen nicht bekannt sein, hat
der Auftraggeber diese bei Comet Communication GmbH anzufordern.
Diese Geschäftsbedingungen gelten bei Kaufleuten auch für
Folgegeschäfte. Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung
oder Leistung gelten diese Geschäftsbedingungen als angenommen,
wenn bis dahin auf deren Geltung hingewiesen wurde. Entgegenstehenden
Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich
widersprochen; durch Schweigen werden abweichende Geschäftsbedingungen
des Vertragspartners in keinem Fall Vertragsinhalt. Angebote von
Comet Communication GmbH erfolgen freibleibend unter dem Vorbehalt
der schriftlichen Auftragsannahme. An Angeboten (einschließlich
Prospekten, Zeichnungen und sonstigen Angebotsunterlagen) behält
sich Comet Communication GmbH die eigentums- und urheberrechtlichen
Verwertungsrechte uneingeschränkt vor und diese dürfen
Dritten nur nach vorheriger Zustimmung zugänglich gemacht werden.
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2.
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Lieferung, Rechte an Softwareprodukten
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2.1
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Comet Communication GmbH liefert dem Auftraggeber, bis auf Lizenzen,
die bestellten Produkte. Lizenzen für Softwareprodukte erhält
der Auftraggeber direkt vom Produkthersteller. Die Inbetriebnahme
der Produkte obliegt unter Beachtung der Herstellerhinweise dem
Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
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2.2
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Die Kosten für die Lieferung übernimmt der Auftraggeber.
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2.3
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Soweit Comet Communication GmbH die Urheberrechte sowie die Verwertungsrechte
nicht selbst zustehen und demzufolge die Lizenz nicht unmittelbar
von Comet Communication GmbH erteilt wird, vermittelt Comet Communication
GmbH auf eigene Rechnung dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches
Recht zur Nutzung des Programms (Lizenz). Der Begriff "Programm"
umfasst das Originalprogramm, alle Vervielfältigungen (Kopien)
desselben sowie Teile des Programms selbst dann, wenn diese mit
anderen Programmen verbunden sind. Ein Programm besteht aus maschinenlesbaren
Anweisungen, audiovisuellen Inhalten und den zugehörigen Lizenzmaterialien.
Im übrigen gelten die Lizenzbestimmungen des jeweiligen Programmherstellers.
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2.4
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Dem Auftraggeber steht das nicht ausschließliche Recht zu,
die Softwareprodukte in unveränderter Form zu nutzen. Der Auftraggeber
wird die Software ohne vorherige Zustimmung des Programmherstellers
nicht verändern und keine Programmteile herauslösen.
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2.5
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Der Auftraggeber darf zur Datensicherung von jedem Softwareprodukt
eine Kopie herstellen. Er hat dabei alphanumerische Kennungen, Warenzeichen
und Urheberrechtsvermerke unverändert mit zu vervielfältigen
und über den Verbleib der Kopien Aufzeichnungen zu führen,
die Comet Communication GmbH auf Wunsch einsehen kann. Dokumentationen
dürfen ohne vorherige Zustimmung von Comet Communication GmbH
nicht vervielfältigt werden.
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2.6
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Der Auftraggeber wird zeitlich unbegrenzt dafür sorgen, dass
die Softwareprodukte, deren Vervielfältigung und die Dokumentationen
ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Comet Communication GmbH
Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
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3.
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Gewährleistung für Softwareprodukte
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3.1
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Comet Communication GmbH gewährleistet im Rahmen der folgenden
Bestimmungen, für die Dauer der gesetzlichen Gewährleistungszeit,
dass die Softwareprodukte frei von Fehlern im gewährleistungsrechtlichen
Sinn sind.
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3.2
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Unternehmer müssen Comet Communication GmbH offensichtliche
Mängel sowie bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare
Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der
Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des
Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt
die rechtzeitige Absendung. Verbraucher müssen Comet Communication
GmbH innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt,
zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde,
über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten.
Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der
Unterrichtung bei Comet Communication GmbH. Unterlässt der
Verbraucher die Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte
zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht
bei Arglist des Auftragnehmers. Die Beweislast für den Zeitpunkt
der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher
durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen,
trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast.
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3.3
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Ist der Auftraggeber Unternehmer, leistet Comet Communication GmbH
für Mängel der Ware zunächst nach Wahl von Comet
Communication GmbH Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Ist der Auftraggeber Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl,
ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung
erfolgen soll. Comet Communication GmbH ist jedoch berechtigt, die
Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie
nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich
ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile
für den Verbraucher bleibt.
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3.4
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Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber
nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Rücktritt) verlangen.
Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere
bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber
jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
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3.5
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Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels
nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag,
steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels
zu. Wählt der Auftraggeber nach gescheiterter Nacherfüllung
Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Auftraggeber, wenn ihm dies
zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz
zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht,
wenn Comet Communication GmbH die Vertragsverletzung arglistig verschwiegen
hat.
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3.6
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Ist der Auftraggeber Unternehmer, können Schadensersatzansprüche
- insbesondere auch für Mangelfolgeschäden - gegen Comet
Communication GmbH nur geltend gemacht werden, wenn der eventuelle
Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung durch Comet Communication GmbH beruht.
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3.7
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Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist
ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt
die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Dies
gilt nicht, wenn der Kunde Comet Communication GmbH den Mangel entsprechend
Ziffer 1 dieser Bestimmung nicht rechtzeitig angezeigt hat.
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3.8
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Ist der Auftraggeber Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware
grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als
vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen
oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße
Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
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3.9
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Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch Comet
Communication GmbH nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt..
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4.
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Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern (Projekte)
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4.1
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Bei Bedarf wird Comet Communication GmbH den Auftraggeber auf Grund
gesonderter Vereinbarung beraten und unterstützen oder gegenüber
dem Auftraggeber Dienstleistungen erbringen.
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4.2
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Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist der Ort der Leistungserbringung
am Sitz der Comet Communication GmbH. Soweit sich Comet Communication
GmbH zur Vertragserfüllung Dritter bedient, kommt dadurch kein
Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten
zustande. Die Auswahl der zur Vertragserfüllung eingesetzten
Mitarbeiter obliegt ausschließlich Comet Communication GmbH.
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4.3
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Genannte Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart wurde. Alle Liefer- und Leistungstermine
gelten unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
Fälle von höherer Gewalt oder unvorhergesehene Ereignisse,
die von Comet Communication GmbH nicht beeinflusst werden können,
verlängern die Lieferfristen und Leistungszeit.
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4.4
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Der Auftraggeber hat alle Anstrengungen zu unternehmen, um eine
reibungslose Erbringung der Leistungen zu ermöglichen und alles
zu unterlassen, was die Leistungserbringung erschwert oder verhindert.
Der Auftraggeber stellt Comet Communication GmbH alle erforderlichen
Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung.
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4.5
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Der Auftraggeber trägt die Projekt-Gesamtverantwortung. Er
hält alle für die Durchführung der Arbeiten nötigen
technischen Einrichtungen funktionsbereit und stellt diese den Mitarbeitern
der Comet Communication GmbH in angemessenem Umfang zur Vertragserfüllung
kostenlos zur Verfügung. Der Auftraggeber wird zur Ausübung
seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten aus dem Vertragsverhältnis
geeignetes, geschultes und kompetentes Personal einsetzen und gegenüber
Comet Communication GmbH einen Ansprechpartner benennen, der insbesondere
zur Entgegennahme von Informationen und Rückfragen sowie für
die Abnahme der Vertragsleistungen für den Auftraggeber berechtigt
und verpflichtet ist.
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4.6
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Es obliegt dem Auftraggeber, in seinen von Mitarbeitern der Comet
Communication GmbH zu betretenden Räumen und auf seinem Betriebsgelände
für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften zu
sorgen.
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4.7
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Es ist Sache des Auftraggebers für eine geeignete Sicherung
der Daten seiner EDV-Anlage zu sorgen und zu überprüfen.
Dies betrifft sowohl Programme als auch die übrigen Daten des
Auftraggebers. Comet Communication GmbH übernimmt insoweit
keinerlei Haftung für verlorengegangene Daten, Programme oder
Programmteile sowie deren Beschädigung, es sei denn Comet Communication
GmbH fällt vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten
zur Last.
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5.
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Urheberrecht und Nutzungsrechte bei Projekten
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5.1
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Die an Comet Communication GmbH erteilten Aufträge, insbesondere
Beratungsverträge, sind Dienstverträge, soweit nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart wurde. Soweit das Schaffen eines Werks
vereinbart ist, schuldet Comet Communication GmbH das in Auftrag
gegebene Werk sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem
Werk nach Maßgabe des Urheberrechts.
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5.2
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An den im Rahmen von Projektarbeiten von Comet Communication GmbH
gelieferten Programmen und Dokumenten erhält der Auftraggeber
ein Nutzungsrecht zum bestimmungsgemäßen Gebrauch nach
Maßgabe der der jeweiligen Software zu Grunde liegenden Überlassungsbestimmungen.
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6.
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Eigentumsvorbehalt, Abnahme
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6.1
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Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des
Kaufpreises Eigentum der Comet Communication GmbH. Bei der Verarbeitung,
Vermengung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht
Comet Communication GmbH gehörender Ware, entsteht für
Comet Communication GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen Ware. Vor vollständiger
Kaufpreiszahlung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Ware
zu verpfänden, zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten
oder zur Sicherheit zu übereignen; er haftet für alle
Schäden am Eigentum der Comet Communication GmbH und trägt
die möglicherweise entstehenden Interventionskosten. Für
die Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Auftraggeber zur Herausgabe
der Ware an Comet Communication GmbH verpflichtet.
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6.2
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Die von Comet Communication GmbH erbrachte vertragliche Leistung
gilt mit Nutzungsbeginn durch den Auftraggeber als abgenommen.
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7.
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Preise und Zahlungsbedingungen
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7.1
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Preise und Vergütung ergeben sich aus der Auftragsbestätigung
der Comet Communication GmbH. Die Umsatzsteuer wird zusätzlich
in Rechnung gestellt. Preise und Vergütung werden fällig,
sobald Comet Communication GmbH die Lieferung oder Leistung erbracht
hat und dem Auftraggeber eine Rechnung erteilt hat. Bei Aufträgen,
die sich über mehr als einen Monat erstrecken, berechnet Comet
Communication GmbH die Vergütung monatlich im Nachhinein.
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7.2
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Lizenzpreise werden auf Basis des Herstellerpreises kalkuliert.
Sollten sich die Herstellerpreise ändern, behält sich
Comet Communication GmbH vor, die neuen Preise nach vorheriger
Mitteilung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
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7.3
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Sonstige Leistungen werden, sofern nichts Abweichendes vereinbart
ist, nach den jeweils gültigen Stundenverrechnungssätzen
zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer berechnet. Leistungen außerhalb
der regelmäßigen Arbeitszeit von Comet Communication
GmbH erfolgen nur gegen Zahlung eines Zuschlags.
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7.4
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Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen nach
den gesetzlichen Bestimmungen mit 5 % über dem Basiszinssatz
der Europäischen Zentralbank. Die Geltendmachung weitergehenden
Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt. Ist die Erfüllung
des Zahlungsanspruchs gefährdet, kann Comet Communication GmbH
Vorauszahlung aller noch offenen, auch der noch nicht fälligen
Rechnungen verlangen sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen
einstellen oder von angemessenen Vorauszahlungen abhängig machen.
Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber trotz verzugsbegründender
Mahnung keine Zahlung leistet.
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8.
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Haftungsbeschränkung
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8.1
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Comet Communication GmbH macht darauf aufmerksam, dass es nach
dem Stand der Technik nicht möglich ist, Softwareprodukte so
zu erstellen, dass sie in allen Systemumgebungen und in Kombination
mit anderen Softwareprodukten stets fehlerfrei arbeiten. Comet Communication
GmbH übernimmt deshalb keine Gewähr dafür, dass das
Softwareprodukt den Anforderungen und Zwecken des Auftraggebers
genügt und mit anderen vom Auftraggeber verwendeten Softwareprodukten
fehlerfrei zusammenarbeitet. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber
das Softwareprodukt Dritten zur Verfügung stellt.
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8.2
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Comet Communication GmbH erbringt die vertraglichen Beratungs-,
Unterstützungs- und Projektleistungen nach bestem Wissen und
Gewissen. Eine Haftung für telefonisch erteilte Auskünfte
ist jedoch ausgeschlossen.
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8.3
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Comet Communication GmbH haftet unter keinen Umständen für
indirekte oder zufällige Sonder- oder Folgeschäden gleich
welcher Art, die sich aus der Nutzung oder verhinderten Nutzung
des gelieferten Softwareprodukts oder der erbrachten Leistung ergeben,
einschließlich etwaiger Schäden aus dem Verlust geschäftlichen
Ansehens, von Arbeitsunterbrechung, Computerversagen, sonstiger
Betriebsstörungen, selbst dann nicht wenn Comet Communication
GmbH auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurde.
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8.4
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Die Haftung von Comet Communication GmbH ist auf den Betrag der
vertraglichen Vergütung begrenzt.
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8.5
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Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn Comet Communication
GmbH vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten
zur Last fällt. Die Haftungsbeschränkungen gelten soweit
gesetzlich zulässig auch für Personenschäden. Im Übrigen bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung
im Falle einer wesentlichen Vertragsverletzung bei Dauerschuldverhältnissen
unberührt.
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9.
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Datenschutz, Internet
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9.1
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Comet Communication GmbH weist darauf hin, dass personenbezogene
Daten nur für die Vertragsanbahnung und durchführung
gespeichert werden und nur an die an der Registrierung beteiligten
Produkthersteller übermittelt werden. Darüber hinaus nutzt
Comet Communication GmbH die persönlichen Daten nur mit Einwilligung
des Betroffenen oder wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
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9.2
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Inhalte und Angaben auf der Webseite der Comet Communication GmbH
ist der Irrtum vorbehalten, insbesondere bei Schreib-, Druck- oder
Rechenfehlern.
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9.3
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Comet Communication GmbH weist ausdrücklich darauf hin, dass
der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen,
wie dem Internet, nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht umfassend
gewährleistet werden kann. Auch andere Teilnehmer am Internet
sind möglicherweise technisch in der Lage, unbefugt in die
Netzsicherheit einzugreifen und den Nachrichtenverkehr bzw. den
Datentransfer zu kontrollieren. Von daher hat der Benutzer des Internets
selbst für die Sicherheit der von ihm ins Internet übermittelten
Daten zu sorgen und trägt das damit verbundene Risiko. Die
Inhalte der von Comet Communication GmbH im Internet bereit gestellten
Formulare (Download, Bestellung etc.) werden unverschlüsselt
übertragen. Comet Communication GmbH übernimmt keinerlei
Haftung für Schäden, die sich durch den Missbrauch der
persönlichen Daten bei Anfragen oder Bestelllungen per Internet
ergeben können. Anfragen und Bestellungen können auch
als Telefax (089/59989269) oder als E-Mail (info@comet-comm.de)
übermittelt werden.
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9.4
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Comet Communication GmbH überprüft regelmäßig
die zum Download im Internet bereitgestellten Dateien auf Viren.
Trotzdem kann Comet Communication GmbH nicht garantieren, dass die
Dateien virenfrei sind und übernimmt für Schäden,
die durch Viren entstehen keinerlei Haftung. Comet Communication
GmbH empfiehlt deshalb, die über das Internet bezogenen Daten
auf Viren zu überprüfen.
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10.
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Haftung wegen Verletzung von Schutzrechten Dritter
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10.1
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Macht ein Dritter Ansprüche wegen der Verletzung gewerblicher
Schutzrechte oder Urheberrechten (im folgenden: Schutzrechte) durch
die von Comet Communication GmbH gelieferten Softwareprodukte gegenüber
dem Auftraggeber geltend und wird hierdurch die Nutzung der Softwareprodukte
beeinträchtigt oder untersagt, wird Comet Communication GmbH
nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten entweder die Softwareprodukte
so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht mehr
verletzen, aber im Wesentlichen dennoch den vereinbarten Spezifikationen
entsprechen oder den Auftraggeber von Lizenzgebühren für
die Benutzung der Softwareprodukte gegenüber dem Dritten freistellen.
Ist dies Comet Communication GmbH zu angemessenen Bedingungen nicht
möglich, hat sie das Softwareprodukt gegen Erstattung der vom
Auftraggeber entrichteten Vergütung zurückzunehmen. Für
die Nutzung des Softwareprodukts bis zur Rückgabe kann Comet
Communication GmbH vom Auftraggeber angemessenen Wertersatz verlangen.
Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen einer Verletzung
von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen.
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10.2
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Der Auftraggeber hat Comet Communication GmbH unverzüglich
schriftlich von Ansprüchen Dritter wegen einer Schutzrechtsverletzung
zu verständigen. Dem Auftraggeber ist ohne vorherige Zustimmung
der Comet Communication GmbH untersagt, derartige Ansprüche
Dritter wegen einer Schutzrechtsverletzung anzuerkennen oder diesbezüglich
mit dem Dritten Regelungen zu treffen. Stellt der Auftraggeber die
Nutzung des Softwareprodukts aus Schadensminderungs- oder sonstigen
wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet den Dritten darauf
hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der
Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Verstößt
der Auftraggeber gegen diese Obliegenheiten, wird Comet Communication
GmbH von der Haftung gemäß Tz. 10.1 frei. Dies gilt auch,
wenn der Auftraggeber selbst die Schutzrechtsverletzung zu vertreten
hat oder die Schutzrechtsverletzung auf Vorgaben des Auftraggebers
beruht oder durch eine von Comet Communication GmbH nicht vorhersehbare
Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass der Auftraggeber das
Softwareprodukt verändert oder zusammen mit nicht von Comet
Communication GmbH gelieferten Softwareprodukten eingesetzt hat.
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11.
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Sonstiges, Aufrechnungsverbot
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11.1
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Der Auftraggeber ist nicht befugt, gegenüber Comet Communication
GmbH mit anderen als rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen
Gegenansprüchen aufzurechnen.
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11.2
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Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
oder sonstiger schriftlicher Vereinbarungen unwirksam sein oder
werden, bleiben die übrigen Regelungen davon unberührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt dann eine Regelung, die
den ursprünglich beabsichtigten wirtschaftlichen Rechtsfolgen
in zulässiger Weise am nächsten kommt.
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11.3
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Auf die Vertragsbeziehungen mit Comet Communication GmbH findet
deutsches Recht Anwendung, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes
schriftlich vereinbart wurde.
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11.4
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Gerichtsstand ist München.
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Comet Communication GmbH
Goethestraße 17
80336 München
fon 089-59 98 92 60
fax 089-59 98 92 69
post@comet-comm.de
www.comet.de
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